Ein Wasserschaden in der Mietwohnung wirft sofort zwei Fragen auf: Was muss ich als Mieter tun – und wer trägt die Kosten? Die Antworten hängen davon ab, wer den Schaden verursacht hat, wo die Ursache liegt und wie schnell gehandelt wird. Viele Konflikte lassen sich vermeiden, wenn Mieter und Vermieter ihre Pflichten kennen. Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Sofortpflichten des Mieters
Der Mieter hat eine sogenannte Obhutspflicht. Das heißt: Er muss alles Zumutbare tun, um den Schaden zu begrenzen. Konkret bedeutet das, Wasser abzustellen, gefährdete Möbel in Sicherheit zu bringen, den Strom in betroffenen Räumen abzuschalten und den Vermieter unverzüglich zu informieren (§ 536c BGB). Wer die Anzeige unterlässt und dadurch Folgeschäden entstehen, kann dafür haften.
- Hauptwasserhahn oder Eckventil schließen.
- Strom in nassen Räumen über den Sicherungskasten abschalten.
- Vermieter oder Hausverwaltung umgehend telefonisch informieren – schriftliche Bestätigung per E-Mail.
- Schaden fotografieren, bevor aufgewischt oder Möbel verschoben werden.
- Bei Nachbarschaftsgefahr (Wasser dringt nach unten) auch direkt die Nachbarn warnen.
Pflichten des Vermieters
Nach § 535 BGB muss der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Bei einem Wasserschaden gehören dazu üblicherweise Ursachenermittlung, Trocknung und Wiederherstellung – soweit der Mieter den Schaden nicht zu vertreten hat. Eine Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz kommt nach § 536a Abs. 2 BGB nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache erforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Einzelfallfrage – im Zweifel rechtlich beraten lassen.
Mietminderung – wann und wie viel?
Ist die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich gemindert – etwa durch feuchte Wände, laufende Trocknungsgeräte oder nicht nutzbare Räume – ist die Miete nach § 536 BGB kraft Gesetzes angemessen herabgesetzt. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab; pauschale Prozentwerte gibt es nicht, auch wenn in Gerichtsentscheidungen sehr unterschiedliche Quoten vorkommen. Wichtig: Der Mangel muss angezeigt werden (§ 536c BGB). Dieser Abschnitt ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Welche Versicherung zahlt was?
Schäden am Gebäude – Putz, Estrich, Bodenbeläge, Türen – übernimmt die Wohngebäudeversicherung des Vermieters. Schäden an Ihrem persönlichen Hausrat – Möbel, Kleidung, Elektronik – ersetzt Ihre eigene Hausratversicherung. Haben Sie den Schaden bei einem Nachbarn verursacht (z. B. überlaufende Badewanne), kann Ihre Privathaftpflicht einstehen. Ob und in welchem Umfang geleistet wird, hängt jeweils vom Vertrag ab.
Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?
- Schaden schriftlich (E-Mail genügt) anzeigen und eine der Dringlichkeit angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen.
- Bei Untätigkeit: erneute Aufforderung mit konkreter Nachfrist – ein Aufwendungsersatzanspruch setzt nach § 536a Abs. 2 BGB Verzug oder eine erforderliche umgehende Beseitigung voraus.
- Bei akuter Gefahr (z. B. Stromschlaggefahr oder drohende Substanzschäden) können Sofortmaßnahmen erforderlich sein; ob daraus ein Erstattungsanspruch folgt, ist einzelfallabhängig.
- Rechnungen und Nachweise aufbewahren und Ansprüche prüfen lassen – im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe.
Schimmel nach Wasserschaden – wer haftet?
Entsteht nach einem Wasserschaden Schimmel, ist die Ursache entscheidend. Lag ein baulicher Mangel oder ein nicht vom Mieter verschuldeter Wasserschaden vor, ist der Vermieter zuständig. Hat der Mieter trotz Aufforderung nicht ausreichend gelüftet oder Trocknungsgeräte abgeschaltet, kann er mitverantwortlich sein. Ein neutrales Gutachten klärt strittige Fälle.
Unser Tipp für Dortmunder Mieter
Rufen Sie bei einem Wasserschaden nach der Meldung an den Vermieter gern auch uns an. Wir besprechen das Schadensbild kostenlos am Telefon und sagen Ihnen, welche Sofortmaßnahmen sinnvoll sind. Einen Vor-Ort-Termin stimmen wir – bei Mietwohnungen in Abstimmung mit Vermieter oder Hausverwaltung – so kurzfristig wie möglich ab.
Häufige Fragen
- Beauftragt üblicherweise der Vermieter, sollten Sie ihm die Wahl überlassen oder Vorschläge machen. Eine eigenständige Beauftragung mit Kostenerstattung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB in Betracht. Eine saubere Dokumentation erleichtert allen Beteiligten die Abwicklung.
Quellen
Dieser Beitrag stützt sich auf öffentlich zugängliche Informationen der folgenden Stellen. Er ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder Gesundheitsberatung.
- § 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln — Gesetze im Internet
- § 536a BGB – Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters — Gesetze im Internet
- § 536c BGB – Mängelanzeige durch den Mieter — Gesetze im Internet
Fachbeiträge unseres Teams zu Wasserschaden, Leckortung, Bautrocknung und Schimmelsanierung in Dortmund und Umgebung.
