Ein Wasserschaden in der Mietwohnung wirft sofort zwei Fragen auf: Was muss ich als Mieter tun – und wer trägt die Kosten? Die Antworten hängen davon ab, wer den Schaden verursacht hat, wo die Ursache liegt und wie schnell gehandelt wird. Wir erleben in Dortmund täglich, wie viele Konflikte sich vermeiden lassen, wenn Mieter und Vermieter ihre Pflichten kennen.
Sofortpflichten des Mieters
Der Mieter hat eine sogenannte Obhutspflicht. Das heißt: Er muss alles Zumutbare tun, um den Schaden zu begrenzen. Konkret bedeutet das, Wasser abzustellen, gefährdete Möbel in Sicherheit zu bringen, den Strom in betroffenen Räumen abzuschalten und unverzüglich den Vermieter zu informieren. Wer untätig bleibt und der Schaden wächst, kann an den Folgekosten beteiligt werden.
- Hauptwasserhahn oder Eckventil schließen.
- Strom in nassen Räumen über den Sicherungskasten abschalten.
- Vermieter oder Hausverwaltung umgehend telefonisch informieren – schriftliche Bestätigung per E-Mail.
- Schaden fotografieren, bevor aufgewischt oder Möbel verschoben werden.
- Bei Nachbarschaftsgefahr (Wasser dringt nach unten) auch direkt die Nachbarn warnen.
Pflichten des Vermieters
Der Vermieter ist verpflichtet, eine vermietete Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Bei einem Wasserschaden bedeutet das: Er muss Ursachenermittlung, Trocknung und Wiederherstellung organisieren und finanzieren – sofern der Mieter den Schaden nicht selbst verschuldet hat. Reagiert die Hausverwaltung nicht, darf der Mieter nach angemessener Frist einen Fachbetrieb selbst beauftragen (Ersatzvornahme).
Mietminderung – wann und wie viel?
Wird die Wohnung durch den Wasserschaden weniger nutzbar – feuchte Wände, laute Trocknungsgeräte, gesperrte Räume – darf der Mieter die Miete mindern. Die Höhe richtet sich nach der konkreten Beeinträchtigung. Üblich sind je nach Lage 10 % bis 50 %; bei vollständiger Unbewohnbarkeit auch 100 %. Wichtig: Mietminderung erst ab Anzeige des Mangels, nicht rückwirkend.
Welche Versicherung zahlt was?
Schäden am Gebäude – Putz, Estrich, Bodenbeläge, Türen – übernimmt die Wohngebäudeversicherung des Vermieters. Schäden an Ihrem persönlichen Hausrat – Möbel, Kleidung, Elektronik – ersetzt Ihre eigene Hausratversicherung. Haben Sie den Schaden bei einem Nachbarn verursacht (z. B. überlaufende Badewanne), kommt Ihre Privathaftpflicht ins Spiel. Ein guter Versicherungs-Mix ist für Mieter Pflicht.
Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?
- Schaden schriftlich (E-Mail genügt) anzeigen, Frist von 24–72 Stunden setzen.
- Bei Untätigkeit: Mahnung mit konkreter Nachfrist und Hinweis auf Ersatzvornahme.
- Bei akuter Gefahr (Stromschlag, Schimmelgefahr, einsturzgefährdete Decke) darf der Mieter sofort selbst handeln und einen Fachbetrieb beauftragen.
- Rechnungen aufbewahren und gegen den Vermieter geltend machen – im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe.
Schimmel nach Wasserschaden – wer haftet?
Entsteht nach einem Wasserschaden Schimmel, ist die Ursache entscheidend. Lag ein baulicher Mangel oder ein nicht vom Mieter verschuldeter Wasserschaden vor, ist der Vermieter zuständig. Hat der Mieter trotz Aufforderung nicht ausreichend gelüftet oder Trocknungsgeräte abgeschaltet, kann er mitverantwortlich sein. Ein neutrales Gutachten klärt strittige Fälle.
Unser Tipp für Dortmunder Mieter
Rufen Sie bei einem Wasserschaden direkt nach dem Vermieter auch uns an. Wir sichten kostenlos am Telefon das Schadensbild, sagen Ihnen, welche Sofortmaßnahmen sinnvoll sind, und können auf Wunsch des Vermieters innerhalb von 30–60 Minuten vor Ort sein. So entsteht kein unnötiger Zeitverlust und Sie haben einen klaren Ansprechpartner – egal, wie schnell oder langsam die Hausverwaltung reagiert.
Häufige Fragen
- Im Notfall ja. Im Normalfall sollten Sie dem Vermieter die Wahl überlassen oder Vorschläge machen. Unsere Erfahrung: Vermieter akzeptieren professionelle Fachbetriebe wie Luchs in der Regel sofort, weil die Dokumentation den Versicherern den Prozess vereinfacht.
Seit über 15 Jahren im Einsatz für Wasserschäden, Leckortung und Schimmelsanierung in Dortmund und Umgebung. Zertifizierter Fachbetrieb nach WTA & BG-Bau.

